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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ob die Einrichtung nicht öffenbarer - der erforderlichen Qualität des Lärmschutzes entsprechenden - Fenster eine ausreichende bauliche Maßnahme im Sinne des § 134a Abs. 3 Wr BauO ist, kann nur durch entsprechende Sachverständigengutachten, insbesondere eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass zum Grundstück des Nachbarn, der eine Einwendung im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. f Wr BauO erhoben hat, auch öffenbare Türen bestehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 89 Abs. 2 Wr BauO eine Belüftbarkeit der Aufenthaltsräume nicht allein dadurch gewährleistet ist, dass die Hauptfenster zum Öffnen eingerichtet sind.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050083.X05Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014