RS Vwgh 2007/1/30 2005/05/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litf idF 2001/036;
BauO Wr §134a Abs3 idF 2001/036;
BauO Wr §89 Abs2;

Rechtssatz

Ob die Einrichtung nicht öffenbarer - der erforderlichen Qualität des Lärmschutzes entsprechenden - Fenster eine ausreichende bauliche Maßnahme im Sinne des § 134a Abs. 3 Wr BauO ist, kann nur durch entsprechende Sachverständigengutachten, insbesondere eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass zum Grundstück des Nachbarn, der eine Einwendung im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. f Wr BauO erhoben hat, auch öffenbare Türen bestehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 89 Abs. 2 Wr BauO eine Belüftbarkeit der Aufenthaltsräume nicht allein dadurch gewährleistet ist, dass die Hauptfenster zum Öffnen eingerichtet sind.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050083.X05

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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