RS Vwgh 2007/1/30 2006/18/0414

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §47;

Rechtssatz

Nach dem - auch auf Anträge nach § 47 NAG 2005 anzuwendenden - § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 sind abweichend vom § 21 Abs. 1 NAG 2005 Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtsmäßigen Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt. Hält sich der Fremde seit dem Inkrafttreten des NAG 2005 und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids mit dem die Niederlassungsbewilligung versagt wird nicht rechtmäßig im Inland auf, steht § 21 Abs. 1 NAG 2005 einer Bewilligung eines Antrags auf Erstniederlassungsbewilligung entgegen. Ein Abwägen der persönlichen Interessen des Fremden an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen ist dabei nicht erforderlich (Hinweis E 4. Oktober 2006, 2006/18/0282).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180414.X03

Im RIS seit

02.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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