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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung durch Lärm (hier aus Anlass einer Nachbareinwendung im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. f Wr BauO) hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar im Wesentlichen eines (lärm)technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des lärmtechnischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0212).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050083.X02Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014