RS Vwgh 2007/1/30 2005/05/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litf idF 2001/036;
BauO Wr §134a Abs3 idF 2001/036;
BauO Wr §6 Abs18 idF 2001/036;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung durch Lärm (hier aus Anlass einer Nachbareinwendung im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. f Wr BauO) hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar im Wesentlichen eines (lärm)technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des lärmtechnischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0212).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050083.X02

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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