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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
An der Verhinderung jahrelang fortgesetzten strafbaren Verhaltens (hier: Verletzung der Unterhaltspflicht und schwerer Betrug) besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse. (Hier:
Ausschlaggebend sind jedoch, neben dem langjährigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet, die von ihm geltend gemachten familiären Kontakte zu seinen beiden Kindern. Sollten diese im behaupteten Umfang - wenn auch im Rahmen bloßer wöchentlicher Besuche - bestanden haben, könnten sie der Erlassung eines Aufenthaltsverbots aus dem Grund des § 37 FrG 1997 entgegenstehen. Die belBeh hat die zu diesem Thema angebotenen Zeugen ohne Begründung nicht einvernommen und sich mit einer Würdigung der ihr bereits vorliegenden Beweisergebnisse begnügt.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005210302.X01Im RIS seit
26.02.2007