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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §16;Rechtssatz
Sowohl der Fall des § 61 Abs. 3 AVG als auch der ihm gleich gehaltene Fall des hg. Erkenntnisses vom 3. Juli 1963, 0998/62, VwSlg 6065 A/1963, betreffen Fristverlängerungen, die von der Behörde in einer bestimmten förmlichen Weise - im Fall des § 61 Abs. 3 AVG: als Bestandteil eines Bescheides, im Vorerkenntnis:
als Teil einer von der Behörde aufgenommenen Niederschrift, einer öffentlichen Urkunde - gewährt wurden. Bewirkt nun eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (über eine zu lange Rechtsmittelfrist) in einem Bescheid, dass die im Gesetz sonst vorgesehene Frist nicht gilt, so wurde diese Rechtsfolge in der Judikatur für formlose unrichtige Auskünfte über die Dauer der Rechtsmittelfrist stets verneint (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1994, 94/01/0242, oder vom 14. Dezember 1994, 94/01/0761). (Hier:
Dem Verwaltungsakt ist weder eine Niederschrift über die nach Angaben des Bf erfolgte Besprechung mit dem Bürgermeister zu entnehmen, anlässlich derer es zur behaupteten Verlängerung der Berufungsfrist gekommen sein soll, noch findet sich ein Aktenvermerk über diese Vorgänge [vgl. § 16 AVG] oder sind sie sonst dokumentiert [vgl. § 18 Abs. 2 AVG]. Eine allenfalls formlos mündlich erteilte, rechtswidrige Verlängerung der Berufungsfrist führt aber nicht zu deren Erstreckung; der Bf kann daraus keine Rechtsfolgen für sich ableiten.)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050247.X02Im RIS seit
23.02.2007