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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IPRG §16;Rechtssatz
Nach dem IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978) sind die Form der Eheschließung im Ausland und die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Personalstatut jedes der Verlobten sowie die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff, 26).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180374.X02Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016