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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Die Einbringung eines nicht näher bezeichneten, mit einem anderen Begehren vermengten Antragsteiles bei einer (zu seiner Erledigung) unzuständigen Behörde in Verbindung mit der Unterlassung von Maßnahme, die notwendig sind, um eine Weiterleitung des - zudem schon nach der äußeren Form schwer erkennbaren - Antrages an den VwGH zu veranlassen, stellt im Hinblick auf die im Verkehr mit Behörden bzw. Gerichten für die Einhaltung von Terminen erforderliche und zumutbare Sorgfalt keinen minderen Grad des Versehens dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210392.X03Im RIS seit
13.04.2007Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009