RS Vwgh 2007/1/30 2006/21/0392

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Einbringung eines nicht näher bezeichneten, mit einem anderen Begehren vermengten Antragsteiles bei einer (zu seiner Erledigung) unzuständigen Behörde in Verbindung mit der Unterlassung von Maßnahme, die notwendig sind, um eine Weiterleitung des - zudem schon nach der äußeren Form schwer erkennbaren - Antrages an den VwGH zu veranlassen, stellt im Hinblick auf die im Verkehr mit Behörden bzw. Gerichten für die Einhaltung von Terminen erforderliche und zumutbare Sorgfalt keinen minderen Grad des Versehens dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210392.X03

Im RIS seit

13.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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