RS Vwgh 2007/1/30 2005/21/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §73 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/21/0122 2006/21/0123 2006/21/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0248 E 4. Oktober 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund des Umstandes, dass dem Ehegatten der Fremden Asyl gewährt wurde, könnten die Voraussetzungen des § 46 Abs 4 NAG 2005 erfüllt sein. In diesem Fall könnte die Fremde zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige aus humanitären Gründen einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens humanitärer Gründe gemäß § 73 Abs 4 NAG 2005 einbringen. Ein solcher Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung gemäß § 46 Abs 4 iVm § 73 Abs 4 NAG 2005 könnte nicht gemäß § 21 Abs 1 leg cit wegen Inlandsantragstellung oder Inlandsaufenthaltes abgewiesen werden (Hinweis E 5.9.2006, 2006/18/0243 bis 0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005210326.X02

Im RIS seit

05.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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