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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/21/0122 2006/21/0123 2006/21/0124Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0248 E 4. Oktober 2006 RS 1Stammrechtssatz
Auf Grund des Umstandes, dass dem Ehegatten der Fremden Asyl gewährt wurde, könnten die Voraussetzungen des § 46 Abs 4 NAG 2005 erfüllt sein. In diesem Fall könnte die Fremde zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige aus humanitären Gründen einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens humanitärer Gründe gemäß § 73 Abs 4 NAG 2005 einbringen. Ein solcher Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung gemäß § 46 Abs 4 iVm § 73 Abs 4 NAG 2005 könnte nicht gemäß § 21 Abs 1 leg cit wegen Inlandsantragstellung oder Inlandsaufenthaltes abgewiesen werden (Hinweis E 5.9.2006, 2006/18/0243 bis 0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005210326.X02Im RIS seit
05.03.2007