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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §184;Rechtssatz
Das Eheverbot der Wahlverwandtschaft iSd § 10 EheG stellt ein schlichtes Eheverbot dar. Eine trotzdem geschlossene Ehe ist deshalb weder aufhebbar noch nichtig. Die - im Fall des Widerrufs der Adoption rückwirkende - Beendigung des Wahlkindschaftsverhältnisses lässt auch das Eheverbot wegfallen. (Hier: Die Auffassung der belBeh, dass die Ehe der Fremden "parallel zur Adoption" gegen den österreichischen "ordre public" verstoße, nicht geteilt werden. Diesbezüglich hat die belBeh die Rechtslage verkannt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180374.X04Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016