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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Ob die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen hat, hängt vor allem davon ab, ob sie auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon ausgehen konnte, dass für die Entscheidung des Falles noch weitere Nachweise erforderlich wären, und ob sie dies der beschwerdeführenden Partei (hier Unterkunftgeberin nach dem Stmk KurabgabeG) mitgeteilt hat. Eine Berufung der Behörde auf die Mitwirkungspflicht der Partei setzt nämlich voraus, dass dieser auch zur Kenntnis gebracht wurde, dass für die Entscheidung maßgebliche Sachverhaltsfragen nach Ansicht der Behörde nicht festgestellt seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002170346.X06Im RIS seit
15.03.2007Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009