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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 134a Abs. 1 lit. f und § 134a Abs. 3 Wr BauO ist der Schutzbereich der Benützer und/oder Bewohner der zu bebauenden Liegenschaft nicht auf die Gebäude beschränkt. Die Beurteilung des Lärms auf der Nachbarliegenschaft ist auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Benützer bzw. Bewohner der zu bebauenden Liegenschaft, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann (vgl. hiezu Stolzlechner/Wendl/Zitta (Hrsg), Gewerbliche Betriebsanlage, 2. Auflage, S. 34f).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050083.X04Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014