RS Vwgh 2007/1/30 2005/05/0311

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
LStG NÖ 1979;
LStG NÖ 1999 §20 Abs1;
LStG NÖ 1999 §21;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Verwaltungsverfahren ist anhängig, wenn es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (siehe das Erkenntnis vom 23.Mai 2002, Zl. 2002/05/0025). (Hier: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ LStG 1999 war das gegenständliche Verfahren zwar infolge der Berufungsentscheidung vom 2. Dezember 1998 zunächst rechtskräftig abgeschlossen, diese Rechtskraft ging aber infolge des die Berufungsentscheidung aufhebenden Bescheids der Vorstellungsbehörde vom 9. Juli 2002 rückwirkend verloren [vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2005/17/0165]. Daher ist davon auszugehen, dass das bereits mit der Zustellung der Ladung zur Verhandlung am 16. Oktober 1992 amtswegig eingeleitete Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. September 1999 anhängig war.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050311.X01

Im RIS seit

27.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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