Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Ein Verwaltungsverfahren ist anhängig, wenn es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (siehe das Erkenntnis vom 23.Mai 2002, Zl. 2002/05/0025). (Hier: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ LStG 1999 war das gegenständliche Verfahren zwar infolge der Berufungsentscheidung vom 2. Dezember 1998 zunächst rechtskräftig abgeschlossen, diese Rechtskraft ging aber infolge des die Berufungsentscheidung aufhebenden Bescheids der Vorstellungsbehörde vom 9. Juli 2002 rückwirkend verloren [vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2005/17/0165]. Daher ist davon auszugehen, dass das bereits mit der Zustellung der Ladung zur Verhandlung am 16. Oktober 1992 amtswegig eingeleitete Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. September 1999 anhängig war.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050311.X01Im RIS seit
27.02.2007