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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das Schubhaftbeschwerdeverfahren weist einige Besonderheiten dahingehend auf, dass betreffend Anhaltung in Schubhaft einer späteren Beschwerde nur dann "entschiedene Sache" entgegen gehalten werden kann, wenn sich diese Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits bescheidmäßig abgesprochen worden ist (Hinweis E 21. November 2006, 2005/21/0260) und dass die Feststellung über das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 einen neuen Schubhafttitel bildet. Zum einen wird aber dadurch dem UVS nicht die Kompetenz eingeräumt, über dieselbe Schubhaftbeschwerde ein zweites Mal zu entscheiden, zum anderen könnte durch die Schaffung neuer Hafttitel der Erfolg einer Beschwerde an den VfGH oder VwGH vereitelt werden. Auch diese Besonderheiten des Schubhaftbeschwerdeverfahrens geben somit den UVS nicht die Zuständigkeit, über eine Schubhaftbeschwerde außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG nochmals zu entscheiden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210349.X02Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009