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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §54 Abs1;Rechtssatz
Vermag ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG 2005 als auch der Versagungsgrund des Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 legcit erfüllt. Dass der Mangel an Unterhaltsmitteln die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ergibt sich auch aus § 60 Abs. 2 Z. 7 iVm Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180448.X03Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009