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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren die Rechtsauffassung vertreten, dass die stationär in der von ihr betriebenen Krankenanstalt aufgenommenen Patienten nicht der Abgabepflicht unterlägen, weil sie die Kureinrichtungen nicht benützten. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass die Angabe der beschwerdeführenden Partei, es handle sich bei ihren Patienten um stationär aufgenommene Patienten mit internen Erkrankungen, unzutreffend sei. Wenn die belangte Behörde der Meinung gewesen sein sollte, dass der Umstand der stationären Aufnahme solcher Patienten in der Anstalt der beschwerdeführenden Partei allein nicht ausreiche, um die Nichtnutzung der Kureinrichtungen nachzuweisen, hätte sie dies der beschwerdeführenden Partei vorhalten müssen und um entsprechende weitere Nachweise ersuchen müssen. Daran ändert auch nichts, dass nach der hg. Rechtsprechung die Abgabepflichtigen gehalten sind, das Bestehen von Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Begünstigungen initiativ nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Jedoch kann diese Verpflichtung nur dahin gehend verstanden werden, dass es genügt, wenn die Partei der Behörde solche Umstände offen legt, die nach der anwendbaren Rechtslage geeignet erscheinen, das Vorliegen des Anspruches nachzuweisen (Hinweis E 12. August 1997, 93/17/0126, in dem der Gerichtshof davon ausging, dass durch ein entsprechendes Vorbringen des Abgabepflichtigen die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst werden kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002170346.X08Im RIS seit
15.03.2007Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009