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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IPRG §6;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist berufenes fremdes Recht im Inland auch dann anzuwenden, wenn es vom österreichischen Recht erheblich abweicht. Von der grundsätzlichen Anwendungspflicht sind gemäß § 6 IPRG nur jene konkreten Bestimmungen ausgenommen, deren Anwendung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde ("negativer ordre public"). Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180374.X03Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016