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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Anfechtbarkeit eines nach § 68 AVG ergangenen Bescheides im Instanzenzug der Verwaltung richtet sich, da das AVG darüber keine Regelung enthält, gemäß § 63 Abs. 1 AVG nach den Verwaltungsvorschriften. Dies sind die Vorschriften, auf denen der abgeänderte oder behobene Bescheid materiell-rechtlich gründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eine Zuständigkeit als Instanz zukommt (vgl. hiezu Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband, 8. Auflage, Anm. 13 zu § 68 AVG, Seite 380, und die bei Walter/Thienel, I2, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, im Entscheidungsapparat zu § 68 AVG, Z. 16. Instanzenzug gegen Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; anders der vereinzelt gebliebene zum Fremdengesetz ergangene hg. Beschluss vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0052). (Hier: Für den Instanzenzug bezüglich des nach § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG von der Sicherheitsdirektion erlassenen Bescheides gelten sohin die gleichen Vorschriften wie bezüglich des auf § 30 Vereinsgesetz 2002 gestützten Bescheides, somit § 9 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002. Gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion war daher eine weitere Berufung nicht zulässig, weshalb sich die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung als unrichtig erweist [vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 19. September 1994, Zl. 94/18/0040, mit weiteren Nachweisen].)
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide DiversesOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050245.X02Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009