RS Vwgh 2007/1/30 2006/05/0245

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §68;
VerG 2002 §30;
VerG 2002 §9 Abs2;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Anfechtbarkeit eines nach § 68 AVG ergangenen Bescheides im Instanzenzug der Verwaltung richtet sich, da das AVG darüber keine Regelung enthält, gemäß § 63 Abs. 1 AVG nach den Verwaltungsvorschriften. Dies sind die Vorschriften, auf denen der abgeänderte oder behobene Bescheid materiell-rechtlich gründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eine Zuständigkeit als Instanz zukommt (vgl. hiezu Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband, 8. Auflage, Anm. 13 zu § 68 AVG, Seite 380, und die bei Walter/Thienel, I2, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, im Entscheidungsapparat zu § 68 AVG, Z. 16. Instanzenzug gegen Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; anders der vereinzelt gebliebene zum Fremdengesetz ergangene hg. Beschluss vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0052). (Hier: Für den Instanzenzug bezüglich des nach § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG von der Sicherheitsdirektion erlassenen Bescheides gelten sohin die gleichen Vorschriften wie bezüglich des auf § 30 Vereinsgesetz 2002 gestützten Bescheides, somit § 9 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002. Gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion war daher eine weitere Berufung nicht zulässig, weshalb sich die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung als unrichtig erweist [vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 19. September 1994, Zl. 94/18/0040, mit weiteren Nachweisen].)

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide DiversesOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050245.X02

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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