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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §21 Abs1;Rechtssatz
Nach den ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 139f zum Fremdenrechtspaket 2005 regelt § 47 Abs. 2 NAG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" an Familienangehörige (Kernfamilie) eines Zusammenführenden iSd § 47 Abs. 1 NAG 2005. Es ist an sich nicht erforderlich, an den entsprechenden Bestimmungen über (Familien-)Angehörige von anderen EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen (§§ 52 ff NAG 2005), anzuknüpfen. Dennoch sollte - soweit sinnvoll und angemessen - die Familiengemeinschaft für Zusammenführende iSd § 47 Abs. 1 NAG 2005 analog an die Bestimmungen für EWR-Bürger und ihre Angehörigen angeglichen und inhaltlich dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht nachgebildet werden. Dies wird dadurch erreicht, dass den begünstigten Familienangehörigen eines Zusammenführenden iSd § 47 Abs. 1 NAG 2005 ein Rechtsanspruch auf eine inhaltlich unbeschränkte Niederlassungsbewilligung eingeräumt und dadurch eine innerstaatliche Rechtsgrundlage nach diesem Gesetzesentwurf geschaffen wird. Außerdem werden die Quotenfreiheit und (in bestimmten Fällen) die Möglichkeit zur Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 festgeschrieben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180414.X02Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010