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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 11. März 1960, Zl. 1790/59, VwSlg. 5236 A/1960 (im Anwendungsbereich der Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz und die Stadt Wels, GuVBl. Nr. 22/1887), den Rechtssatz wiederholt, dass die Miteigentümer nur im Verein miteinander den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Verbauung ihres Grundes stellen können: "Der Grund, warum alle österreichischen Bauordnungen für bewilligungspflichtige Bauführungen die Zustimmung des Grundeigentümers fordern, liegt darin, dass jeder vom Eigentümer verschiedene Bauwerber nur das aus der Privatrechtsordnung dem Eigentümer zustehende Recht zur Bauführung geltend macht, andererseits darin, dass mehrfache Verpflichtungen, die mit einer Bauführung verbunden sein können, z. B. die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung oder zur späteren Gehsteigherstellung, nur vom jeweiligen Grundeigentümer erfüllt werden können". Nach § 41 Abs. 1 Wr GaragenG haftet der mit dem Bauwerber nicht identische Grundeigentümer mit diesem für die Abgabenschuld (Ausgleichsabgabe) zur ungeteilten Hand. Die der Verpflichtung folgende Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe kann somit unmittelbar das Eigentum eines Grundeigentümers betreffen, weshalb kein Grund besteht, dessen diesbezügliches Mitspracherecht in Zweifel zu ziehen. Da eine in einer Baubewilligung ausgesprochene Stellplatzverpflichtung somit - wenn auch nur mittelbar - die Rechtssphäre eines Grundeigentümers in Bezug auf seine Abgabenschuld berühren kann, darf diesem ein Mitspracherecht betreffend eine Baubewilligung, soweit mit ihr Auswirkungen auf die Stellplatzverpflichtung bzw. Ausgleichsabgabe verbunden sind (siehe § 40 Abs. 1 2. Satz Wr GaragenG), nicht verwehrt werden.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050207.X02Im RIS seit
23.02.2007