RS Vwgh 2007/1/30 2005/05/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litf idF 2001/036;
BauO Wr §134a Abs3 idF 2001/036;
BauO Wr §6 Abs18 idF 2001/036;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Auf Grund des § 134a Abs. 1 lit. f iVm § 134a Abs. 3 Wr BauO kommt es nicht auf das "Widmungsmaß" des Betriebsgrundstückes an. Die Baubehörde hat vielmehr zu prüfen, ob es als Folge der Lärmimmissionen der Betriebsanlage des Nachbarn zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der die zu bebauende Liegenschaft benützenden Personen kommt bzw. kommen wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2004/05/0003). Bei der Beurteilung der Immissionsbelastung der Nachbarschaft ist im gegebenen Sachzusammenhang von der tatsächlichen Belastungssituation auszugehen, soweit sie durch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gedeckt ist, sofern der Nachbar nicht höhere zulässige Immissionsbelastungen geltend macht. Dies erfordert eine Beurteilung der Lärmimmissionen bei der zu bebauenden Liegenschaft auf Grund von Messungen des von der Anlage des Nachbarn ausgehenden durch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gedeckten Betriebslärms innerhalb einer die zulässigen Betriebszeiten berücksichtigenden Messzeit. (Hier:

Nicht erkennbar ist ua, ob im Rahmen der auf Grund der Ergebnisse der Lärmpegelmessungen vorgenommenen Schlussfolgerung neben dem ermittelten Schallpegel hinreichend auch die Lärmart in Bezug auf Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit mitberücksichtigt wurde; Weiteres im vorliegenden Erkenntnis.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050083.X03

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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