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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf Grund des § 134a Abs. 1 lit. f iVm § 134a Abs. 3 Wr BauO kommt es nicht auf das "Widmungsmaß" des Betriebsgrundstückes an. Die Baubehörde hat vielmehr zu prüfen, ob es als Folge der Lärmimmissionen der Betriebsanlage des Nachbarn zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der die zu bebauende Liegenschaft benützenden Personen kommt bzw. kommen wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2004/05/0003). Bei der Beurteilung der Immissionsbelastung der Nachbarschaft ist im gegebenen Sachzusammenhang von der tatsächlichen Belastungssituation auszugehen, soweit sie durch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gedeckt ist, sofern der Nachbar nicht höhere zulässige Immissionsbelastungen geltend macht. Dies erfordert eine Beurteilung der Lärmimmissionen bei der zu bebauenden Liegenschaft auf Grund von Messungen des von der Anlage des Nachbarn ausgehenden durch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gedeckten Betriebslärms innerhalb einer die zulässigen Betriebszeiten berücksichtigenden Messzeit. (Hier:
Nicht erkennbar ist ua, ob im Rahmen der auf Grund der Ergebnisse der Lärmpegelmessungen vorgenommenen Schlussfolgerung neben dem ermittelten Schallpegel hinreichend auch die Lärmart in Bezug auf Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit mitberücksichtigt wurde; Weiteres im vorliegenden Erkenntnis.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050083.X03Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014