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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist keinerlei Verwaltungstätigkeit zwischen der Einbringung der Berufung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Der angefochtene Bescheid erging somit ohne jegliches Parteiengehör. In einem solchen Fall ist die Berufung auf eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht nicht möglich, hat doch die Partei dabei keine Möglichkeit, einer entsprechenden (für sie ungünstigen) Sachverhaltsannahme der Behörde entgegen zu treten (vgl. zur Verpflichtung, auf Vorhalte der Behörde zu reagieren, für das Abgabenverfahren etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. November 1986, Zl. 84/15/0197, oder vom 22. Februar 1996, Zl. 93/15/0195, und zu der aus dem Grundsatz des Parteiengehörs folgenden Verpflichtung der Behörde, dem Abgabepflichtigen ihre Bedenken vorzuhalten, Weinzierl, FJ 1980, 76, sowie Stoll, BAO-Kommentar, II, 1713, und Ritz, BAO-Kommentar, § 161 Rz 9, die beide zu dem dem § 127 Stmk LAO entsprechenden § 161 BAO betreffend den Bedenkenvorbehalt im Zusammenhang mit Abgabenerklärungen die Auffassung vertreten, dass die Anordnung eine Konkretisierung des in § 115 Abs. 2 BAO [der § 93 Abs. 2 Stmk LAO entspricht] verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs sei, sowie das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/13/0217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002170346.X10Im RIS seit
15.03.2007Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009