TE Vfgh Beschluss 2006/8/17 B1327/06

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des J M, ..., vertreten durch die RAe. K C & P, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Juni 2006, GZ ..., gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer gemäß §72 Abs1 litb WRG 1959 verpflichtet, zum Zwecke des Abschlusses der Arbeiten im Bereich Hochbehälter Unterburg das Befahren des über Grundstücke in seinem Eigentum führenden Forstweges für den Transport der erforderlichen Personen, Geräte und Materialien in einem näher bestimmten Ausmaß und unter bestimmten Bedingungen zu dulden.

2. In seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Durchführung der Arbeiten zwar dringlich sein möge, dass die mitbeteiligte Partei den Zeitablauf jedoch selbst zu vertreten habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Arbeiten nicht auch ohne Inanspruchnahme seines Forstweges, wenn auch zu höheren Kosten, durchgeführt werden könnten. Ein unverhältnismäßiger Nachteil bestehe für ihn deswegen, weil gegen seinen Willen in sein Eigentumsrecht eingegriffen werde und er im Weigerungsfall mit der Verhängung einer Zwangsstrafe rechnen müsse. Überdies sei zu befürchten, dass eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu spät kommen würde, um seinen Rechten zum Durchbruch zu verhelfen.

3. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab, in der sie beantragt, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ua. deshalb nicht Folge zu geben, weil dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, da die Arbeiten dringendst durchgeführt werden müssten, um die Wasserversorgung der Gemeinde Kirchdorf zu sichern. Auch der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab, in der er darauf hinweist, dass mittlerweile Zwangsstrafen gegen ihn zur Durchsetzung des angefochtenen Bescheides verhängt wurden.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Duldungspflicht wurde für maximal acht Fahrten in einem zeitlich eng gesteckten Rahmen erteilt; überdies wurde hinsichtlich des Zustandes des Weges eine Beweissicherung und eine Verpflichtung zur unverzüglichen Behebung von Schäden ausgesprochen. Die Festsetzung einer Entschädigung für die Duldung der Grundinanspruchnahme wurde gemäß §117 Abs2 WRG 1959 vorbehalten. Dass im Falle einer Weigerung mit Zwangsstrafe vorgegangen werde (und eine solche mittlerweile auch festgesetzt wurde), begründet ebenfalls keinen unverhältnismäßigen Nachteil iS des §85 Abs2 VfGG, weil es sich dabei nicht um Folgen handelt, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, sondern aus der Weigerung, diesen zu befolgen, resultieren.

Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1327.2006

Dokumentnummer

JFT_09939183_06B01327_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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