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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
ABGB §1460;Rechtssatz
Die Feststellung der Öffentlichkeit einer Privatstraße nach § 2 Abs. 2 NÖ LStG 1979 setzt voraus, dass diese infolge stillschweigender Widmung des Grundeigentümers bereits als öffentlich gilt. Stillschweigend als öffentlich gewidmet ist eine Privatstraße nach § 2 Abs. 1 leg. cit. dann, wenn sie 30 Jahre lang ohne Unterbrechung von jedermann ohne ausdrückliche Bewilligung benützt wird und der Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses dient. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen ist - ungeachtet eines Feststellungsbescheids nach Abs. 2 - eine öffentliche Straße entstanden. Deren Feststellung nach Abs. 2 und damit die Aufrechterhaltung dieser stillschweigend erworbenen Öffentlichkeit fordert aber weiterhin eine ununterbrochene gegenwärtige Wegbenützung ("benützt wird"). Eine Unterbrechung der Wegbenützung führt nur dann nicht zum Verlust der stillschweigend erworbenen Öffentlichkeit, wenn ihr Grund nachhaltige Widersetzungshandlungen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten sind und innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Unterbrechung ein Feststellungsverfahren eingeleitet wird (vgl. dazu das Vorerkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 93/05/0210).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050311.X02Im RIS seit
27.02.2007