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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art27;Rechtssatz
Zu § 86 Abs 2 FrPolG 2005, der auf § 55 NAG 2005 bezug nimmt, führen die ErläutRV (952 BlgNR 22. GP, 143) aus, dass nach Abs. 1 die Behörde den Antragsteller schriftlich davon in Kenntnis zu setzen hat, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder die für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Daueraufenthaltskarte vorgeschriebenen Nachweise (§ 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2) nicht erbracht werden. Die Behörde nach diesem Bundesgesetz hat unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit dem Antragsteller, auch die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Sicherheitsbehörde vom Vorliegen eines solchen Umstands zu verständigen, damit diese im Hinblick auf eine mögliche Beendigung des Aufenthalts des betreffenden EWR-Bürgers oder dessen Angehörigen tätig werden kann. Die in § 55 Abs. 1 genannten Beschränkungen des gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechts von EWR-Bürgern und ihren Angehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sind nach Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG zulässig. Abs. 2 bestimmt, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde der Behörde nach diesem Bundesgesetz das Unterbleiben einer Aufenthaltsbeendigung mitzuteilen hat; diesfalls ist dem EWR-Bürger oder dessen Angehörigen von der Behörde unverzüglich die Anmeldebescheinigung bzw. die Daueraufenthaltskarte auszustellen. Nach Abs. 3 ist das Verfahren zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder Daueraufenthaltskarte einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 in Rechtkraft erwächst, und fortzusetzen, wenn die Aufenthaltsbeendigung aufgehoben wird, sofern von der Fremdenpolizeibehörde nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210330.X02Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011