Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art104 Abs1;Rechtssatz
Das KatFG 1996 regelt nur die Bereitstellung von Finanzmitteln durch den Bund, nicht aber die Art und Weise der Vergabe von Förderungen (Katastrophenhilfsmittel) durch die Länder. Auch § 3 HWG 2005 regelt nur im finanzverfassungsrechtlichen Sinn das Verhältnis zwischen Bund und Ländern in diesem Zusammenhang. Für die hier maßgebende Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. nur den Beschluss vom 7. Dezember 1994, Slg. 13.968) auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Privatwirtschaftsverwaltung HoheitsverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006170381.X01Im RIS seit
18.06.2007