RS Vwgh 2007/1/30 2005/05/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litf idF 2001/036;
BauO Wr §134a Abs3 idF 2001/036;
BauO Wr §6 Abs18 idF 2001/036;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Falle einer Nachbareinwendung im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. f Wr BauO hat die Baubehörde zu prüfen, ob und bejahendenfalls welche beim Betrieb der benachbarten gewerbebehördlichen Betriebsanlage zulässigerweise entstehenden Emissionen auf der zu bebauenden Liegenschaft als Immissionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner herbeiführen werden. Werden solche Emissionen festgestellt, sind geeignete bauliche Maßnahmen im Sinne des § 134a Abs. 3 Wr BauO zur Vermeidung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner der zu bebauenden Liegenschaft erforderlich. Die mangelnde Eignung der vorgesehenen baulichen Maßnahmen kann vom Nachbarn, der Einwendungen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. f Wr BauO zulässigerweise erhoben hat, releviert werden.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050083.X01

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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