Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Falle einer Nachbareinwendung im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. f Wr BauO hat die Baubehörde zu prüfen, ob und bejahendenfalls welche beim Betrieb der benachbarten gewerbebehördlichen Betriebsanlage zulässigerweise entstehenden Emissionen auf der zu bebauenden Liegenschaft als Immissionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner herbeiführen werden. Werden solche Emissionen festgestellt, sind geeignete bauliche Maßnahmen im Sinne des § 134a Abs. 3 Wr BauO zur Vermeidung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner der zu bebauenden Liegenschaft erforderlich. Die mangelnde Eignung der vorgesehenen baulichen Maßnahmen kann vom Nachbarn, der Einwendungen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. f Wr BauO zulässigerweise erhoben hat, releviert werden.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050083.X01Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014