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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §54 Abs1;Rechtssatz
Stellte ein Umstand (hier:Studium) bereits eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar und würde daher eine Verfehlung dieses Aufenthaltszwecks (hier: ein Studium mit Erfolg zu betreiben) eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen, so kann dieser Umstand (hier: Studium) nicht besonders zu Gunsten des Fremden sprechen (Hinweis E 24. Mai 2002, 2002/18/0041; E 17. September 2002, 2002/18/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180448.X05Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009