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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Mit ihrem Vorbringen, dass sie "mit dem Anbau der Garage an die Grundgrenze nicht einverstanden" seien und "verlangen, dass mit der Garage 3 m von ihrer Grenze weggerückt" werde, haben die Anrainer eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG erhoben. Diesem Vorbringen kann nämlich deutlich entnommen werden, dass sich die Anrainer durch das Bauvorhaben in dem ihnen gemäß § 5 Bgld BauG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Abstände von Nachbargrenzen oder Nachbargebäuden als verletzt erachten (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0095). Eine Begründung dieser Einwendung war nicht erforderlich (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, Seite 99). Daran vermag auch der Umstand, dass die Anrainer die Bauverhandlung frühzeitig verlassen haben, nichts zu ändern.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050189.X01Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011