RS Vwgh 2007/1/30 2004/05/0189

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit ihrem Vorbringen, dass sie "mit dem Anbau der Garage an die Grundgrenze nicht einverstanden" seien und "verlangen, dass mit der Garage 3 m von ihrer Grenze weggerückt" werde, haben die Anrainer eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG erhoben. Diesem Vorbringen kann nämlich deutlich entnommen werden, dass sich die Anrainer durch das Bauvorhaben in dem ihnen gemäß § 5 Bgld BauG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Abstände von Nachbargrenzen oder Nachbargebäuden als verletzt erachten (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0095). Eine Begründung dieser Einwendung war nicht erforderlich (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, Seite 99). Daran vermag auch der Umstand, dass die Anrainer die Bauverhandlung frühzeitig verlassen haben, nichts zu ändern.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050189.X01

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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