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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten will; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolgt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/17/0099, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170096.X02Im RIS seit
07.03.2007