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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115;Rechtssatz
Ohne einen entsprechenden Vorhalt ist nach den Grundsätzen der hg. Rechtsprechung eine Partei, die wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin (hier Betreiberin einer Krankenanstalt) ihre Rechtsansicht in der Berufung hinsichtlich der Abgabepflicht ihrer Patienten dargelegt hat und damit an sich initiativ sowohl in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes (unbeschadet ihrer grundsätzlichen Auffassung, die Patienten fielen gar nicht in den Kreis der Abgabepflichtigen) geltend gemacht, als auch ein entsprechendes begründendes Tatsachenvorbringen erstattet hat, nicht gehalten, gleichsam auf Verdacht weitere Sachverhaltsangaben zu erstatten (zum "Überraschungsverbot" allgemein vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO-Kommentar, § 115 Tz 16). .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002170346.X07Im RIS seit
15.03.2007Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009