RS Vwgh 2007/1/30 2004/05/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §1 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §36 Abs2;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 36 Abs. 2 Wr GaragenG KANN der Bebauungsplan besondere Anordnungen in Abweichung von den Bestimmungen des § 36a leg. cit. treffen; hier liegen solche besonderen Anordnungen im Bebauungsplan nicht vor. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 1 2. Satz Wr BauO eine Verordnung; das von der Miteigentümerin der vom Bauansuchen betroffenen Liegenschaft behauptete Recht auf Erlassung oder Abänderung einer solchen Verordnung besteht nicht (siehe die Darlegungen bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, S. 185 f). Der VfGH führte im Ablehnungsbeschluss vom 8. Juni 2004, B 231/04-4, zur behaupteten Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes ua aus, dass die Erlassung eines Stellplatzregulativs im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers liege. Der VwGH schließt sich den diesbezüglichen Erwägungen des VfGH im Ablehnungsbeschluss an und teilt daher auch nicht die Bedenken der Miteigentümerin, der Bebauungsplan sei gesetzwidrig.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050207.X03

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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