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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs. 2 Wr GaragenG KANN der Bebauungsplan besondere Anordnungen in Abweichung von den Bestimmungen des § 36a leg. cit. treffen; hier liegen solche besonderen Anordnungen im Bebauungsplan nicht vor. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 1 2. Satz Wr BauO eine Verordnung; das von der Miteigentümerin der vom Bauansuchen betroffenen Liegenschaft behauptete Recht auf Erlassung oder Abänderung einer solchen Verordnung besteht nicht (siehe die Darlegungen bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, S. 185 f). Der VfGH führte im Ablehnungsbeschluss vom 8. Juni 2004, B 231/04-4, zur behaupteten Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes ua aus, dass die Erlassung eines Stellplatzregulativs im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers liege. Der VwGH schließt sich den diesbezüglichen Erwägungen des VfGH im Ablehnungsbeschluss an und teilt daher auch nicht die Bedenken der Miteigentümerin, der Bebauungsplan sei gesetzwidrig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050207.X03Im RIS seit
23.02.2007