RS Vwgh 2007/1/30 2005/21/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
JGG §5 Z4;
MRK Art8 Abs2;
StGB §277 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Fremde hält sich seit seinem 12. Lebensjahr (seit 1999), in Österreich auf, wo auch seine gesamte Familie (Eltern und ein Bruder) lebt. Es existieren keine weiteren im Ausland lebende nahe Angehörige des Fremden. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch minderjährige Fremde ist im Bundesgebiet, nach langjährigem Aufenthalt, berufstätig und sozial integriert. Demgegenüber wiegt die einmalige vor dem 16. Lebensjahr des Fremden begangene Jugendstraftat (verbrecherisches Komplott), die keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen und zur Verhängung einer siebenmonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe geführt hat, nicht schwer genug, um das Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 1 FrG 1997 als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Schlussfolgerung der belBeh, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme, sodass das Aufenthaltsverbot auch iSd § 37 Abs. 2 FrG 1997 zulässig sei, kann daher nicht geteilt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005210332.X01

Im RIS seit

26.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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