Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde hält sich seit seinem 12. Lebensjahr (seit 1999), in Österreich auf, wo auch seine gesamte Familie (Eltern und ein Bruder) lebt. Es existieren keine weiteren im Ausland lebende nahe Angehörige des Fremden. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch minderjährige Fremde ist im Bundesgebiet, nach langjährigem Aufenthalt, berufstätig und sozial integriert. Demgegenüber wiegt die einmalige vor dem 16. Lebensjahr des Fremden begangene Jugendstraftat (verbrecherisches Komplott), die keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen und zur Verhängung einer siebenmonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe geführt hat, nicht schwer genug, um das Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 1 FrG 1997 als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Schlussfolgerung der belBeh, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme, sodass das Aufenthaltsverbot auch iSd § 37 Abs. 2 FrG 1997 zulässig sei, kann daher nicht geteilt werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005210332.X01Im RIS seit
26.02.2007