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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es kann vom Vorliegen eines bloß leichten Verschuldens, für dessen Beurteilung das Verhalten des jeweils einschreitenden Rechtsanwaltes der Partei zuzurechnen ist (Hinweis B 15. Februar 2006, 2005/08/0215), nicht mehr die Rede sein, wenn der Rechtsvertreter in einer (einfach) an die belBeh gerichteten Eingabe, ohne einen entsprechenden Hinweis auf eine Weiterleitung aufzunehmen und ohne selbst den Verfahrensgegenstand inhaltlich zu bezeichnen, einen Verfahrenshilfeantrag für die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot, der gemäß § 63 Abs. 5 AVG bei der belBeh einzubringen war, mit einem Antrag an den VwGH auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, für den das nicht der Fall war, verbunden hat, wobei auch in der Folge weder der Bf noch sein Rechtsvertreter für eine Weiterleitung desjenigen Teils der Eingabe, der an den VwGH zu adressieren gewesen wäre, gesorgt haben oder sich zumindest nach dem Verbleib ihres an den VwGH gerichteten Anbringens erkundigt haben (Hinweis B 28. Februar 1995, 94/14/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210392.X01Im RIS seit
13.04.2007Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009