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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Antragsteller um Wiedereinsetzung hat in seinem Antrag alle Tatsachen darzulegen, aus denen sich erkennen lässt, dass ihn kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (Hinweis B 28. Februar 1995, 94/14/0168). (Hier: Im Antrag sind keinerlei Behauptungen enthalten, dass die notwendigen Maßnahmen getroffen worden wären, um eine Weiterleitung des - zudem schon nach der äußeren Form schwer erkennbaren - Antrages an den VwGH zu veranlassen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210392.X02Im RIS seit
13.04.2007Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009