RS Vwgh 2007/1/30 2006/21/0392

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Antragsteller um Wiedereinsetzung hat in seinem Antrag alle Tatsachen darzulegen, aus denen sich erkennen lässt, dass ihn kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (Hinweis B 28. Februar 1995, 94/14/0168). (Hier: Im Antrag sind keinerlei Behauptungen enthalten, dass die notwendigen Maßnahmen getroffen worden wären, um eine Weiterleitung des - zudem schon nach der äußeren Form schwer erkennbaren - Antrages an den VwGH zu veranlassen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210392.X02

Im RIS seit

13.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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