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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HWG 2005 §3;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0381, im Zusammenhang mit einer Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht der Vorarlberger Landesregierung in einer Angelegenheit nach dem HWG 2005 näher dargelegt hat, liegt hier Privatwirtschaftsverwaltung vor. Wie dort bezüglich der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe durch die Landesregierung festgehalten wurde, erfolgt die Vergabe der Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Weder § 3 HWG 2005 noch einer Bestimmung des Landesrechtes ist zu entnehmen, dass die Beschwerdekommission bindende Entscheidungen treffen könnte. Da somit auch für die im Streitfall nach § 3 HWG 2005 vorgesehene Beschwerdekommission keine (landes-)gesetzlichen Grundlagen für eine hoheitliche Entscheidung vorliegen, ist deren Handeln nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006170383.X01Im RIS seit
18.06.2007