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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Sachverhaltselemente, deren Kenntnis zur Beurteilung, ob die Befreiung von der Kurabgabe eingreift, erforderlich sind, werden in der Regel für die Behörde ohne Mitwirkung des Unterkunftgebers nicht feststellbar sein. Es liegt daher einer jener Fälle vor, in denen die Partei (der Abgabepflichtige) nach der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht, insbesondere aber auch der Rechtsprechung in Abgabensachen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 115 Tz 6 ff) im besonderen Maße zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002170346.X05Im RIS seit
15.03.2007Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009