RS Vwgh 2007/1/30 2002/17/0346

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37406 Kurabgabe Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
KurabgabeG Stmk §2 Abs2;
KurabgabeG Stmk §4;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;
LAO Stmk 1963 §95;

Rechtssatz

Die Sachverhaltselemente, deren Kenntnis zur Beurteilung, ob die Befreiung von der Kurabgabe eingreift, erforderlich sind, werden in der Regel für die Behörde ohne Mitwirkung des Unterkunftgebers nicht feststellbar sein. Es liegt daher einer jener Fälle vor, in denen die Partei (der Abgabepflichtige) nach der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht, insbesondere aber auch der Rechtsprechung in Abgabensachen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 115 Tz 6 ff) im besonderen Maße zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002170346.X05

Im RIS seit

15.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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