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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In § 134a Abs. 1 Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erschöpfend aufgezählt. Die Vorschriften des Ziviltechnikergesetzes, die regeln, inwieweit ein Ziviltechniker befugt ist, Baupläne zu verfassen, sind dort nicht erwähnt. Aus den Bestimmungen, die die Befugnis eines Ziviltechnikers zur Erstellung von Bauplänen regeln, erwachsen dem Nachbarn daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Die Identität von Planverfasser und Bauwerber wird durch § 8 Abs. 2 Wr KlGG nicht ausgeschlossen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050191.X02Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011