RS Vwgh 2007/1/30 2004/05/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §8 Abs2;
ZivTG 1993;

Rechtssatz

In § 134a Abs. 1 Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erschöpfend aufgezählt. Die Vorschriften des Ziviltechnikergesetzes, die regeln, inwieweit ein Ziviltechniker befugt ist, Baupläne zu verfassen, sind dort nicht erwähnt. Aus den Bestimmungen, die die Befugnis eines Ziviltechnikers zur Erstellung von Bauplänen regeln, erwachsen dem Nachbarn daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Die Identität von Planverfasser und Bauwerber wird durch § 8 Abs. 2 Wr KlGG nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050191.X02

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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