RS Vwgh 2007/1/31 2005/12/0188

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §162;
UniversitätsG 2002 §123;
UniversitätsG 2002 §98;
UOG 1975 §28 idF 1990/364;
UOG 1993 §87 Abs18;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Jahr 2002 trat das UniversitätsG 2002 in Kraft. An der (weiteren) Anwendbarkeit des § 162 BDG 1979 hat sich dadurch nichts geändert. Das UniversitätsG 2002 sieht für das Berufungsverfahren neue Regelungen vor (vgl. § 98 UniversitätsG 2002). § 123 UniversitätsG 2002 bestimmt jedoch, dass Berufungskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen haben. Diese Übergangsbestimmung regelt, wie auch die Bestimmung des § 87 Abs. 18 UOG 1993, nicht unmittelbar das Übergangsrecht für die von der Ernennungsbehörde heranzuziehenden Auswahlkriterien innerhalb des Ternavorschlages. Im Hinblick auf die im ersten Rechtsgang angestellten Erwägungen des VwGH (im hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285) folgt aber aus der weiteren Anwendbarkeit der "alten" Rechtslage auf anhängige Verfahren vor der Berufungskommission auch deren weitere Maßgeblichkeit für die nach Abschluss eines solchen Verfahrens von der Ernennungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung. Für die von der Ernennungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung haben somit die in § 28 UOG 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 364/1990 umschriebenen Kriterien weiterhin zu gelten (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis vom 16. Juni 2003). (Anmerkung: Das vorliegende Erkenntnis erging im zweiten Rechtsgang zum Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285, welches in Bindung [§ 87 Abs. 2 VerfGG 1953] an das Erkenntnis des VfGH vom 11.12.1998, VfSlg 15365/1998 [wonach der Beschwerdeführer Parteistellung im Ernennungsverfahren genießt] ergangen war. Gegenteilig zB Erkenntnis des VwGH 7. September 2004, 2004/12/0057.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005120188.X01

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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