RS Vwgh 2007/1/31 2006/08/0348

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140;
EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass § 26 Z. 4 letzter Satz EStG 1988 seit dem Inkrafttreten der Stammfassung dieses Gesetzes nur in dieser Fassung rechtlich existent gewesen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Fassung der Norm beim Verfassungsgerichtshof angefochten hat und dass die vom Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05 u.a., aufgehobene Norm mit der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen ident ist. Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Beratungen des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren G 147/05 beim Verfassungsgerichtshof ein ebendiese Norm anfechtender Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes vorlag, der im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gefasst wurde. Der vorliegende Beschwerdefall ist als "Quasianlassfall" dieses Gesetzesprüfungsverfahrens anzusehen und die aufgehobene Norm sohin auch vom Verwaltungsgerichtshof in jenem Verfahren, in dem er die Anfechtung vorgenommen hat, nicht mehr anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080348.X03

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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