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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass § 26 Z. 4 letzter Satz EStG 1988 seit dem Inkrafttreten der Stammfassung dieses Gesetzes nur in dieser Fassung rechtlich existent gewesen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Fassung der Norm beim Verfassungsgerichtshof angefochten hat und dass die vom Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05 u.a., aufgehobene Norm mit der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen ident ist. Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Beratungen des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren G 147/05 beim Verfassungsgerichtshof ein ebendiese Norm anfechtender Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes vorlag, der im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gefasst wurde. Der vorliegende Beschwerdefall ist als "Quasianlassfall" dieses Gesetzesprüfungsverfahrens anzusehen und die aufgehobene Norm sohin auch vom Verwaltungsgerichtshof in jenem Verfahren, in dem er die Anfechtung vorgenommen hat, nicht mehr anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080348.X03Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011