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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Da der nunmehr vorgelegte Bescheid von der Bürgermeisterin (von Amts wegen) erlassen wurde, liegt keine Nachholung des versäumten Bescheides der belangten Behörde, des Gemeinderates, im Sinne von § 36 Abs. 2 VwGG vor. Gleichwohl wurde dem Beschwerdeführer das, was er mit dem seinerzeitigen Antrag auf Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe gemäß § 11 Abs. 5 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 erreichen wollte, durch den nunmehr vorgelegten Bescheid gewährt. Das vorliegende Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2001120238.X01Im RIS seit
13.04.2007