RS Vwgh 2007/1/31 2006/12/0079

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §14 Abs8 idF 2002/I/119;
B-VG Art142;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs1a;
PTSG 1996 §17a Abs2;

Rechtssatz

Dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 8 BDG 1979 für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten - abweichend von anderen Bereichen - das Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Versetzung in den Ruhestand vorsieht, findet seine Rechtfertigung in der durch die Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 PTSG begründeten besonderen Stellung des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes als oberste Dienst- und Pensionsbehörde, die damit nicht unter der Leitung eines obersten Organs des Bundes (Art. 20 Abs. 1 B-VG) steht. Der Vorstandsvorsitzende unterliegt in seiner Eigenschaft als Behördenleiter auch nicht der vom Nationalrat geltend zu machenden rechtlichen Verantwortung eines obersten Organs der Verwaltung (vgl. dazu Art. 142 B-VG). Die der Rechtskontrolle dienende Zustimmungskompetenz des Bundesministers für Finanzen (vgl. dazu den Bericht des Verfassungsausschusses zur Regierungsvorlage eines Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, 1260 BlgNR 21. GP 2f) soll diese fehlende rechtliche Verantwortlichkeit des Vorstandsvorsitzenden in seiner Eigenschaft als Behördenleiter ausgleichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120079.X05

Im RIS seit

02.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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