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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §14 Abs8 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 8 BDG 1979 für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten - abweichend von anderen Bereichen - das Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Versetzung in den Ruhestand vorsieht, findet seine Rechtfertigung in der durch die Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 PTSG begründeten besonderen Stellung des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes als oberste Dienst- und Pensionsbehörde, die damit nicht unter der Leitung eines obersten Organs des Bundes (Art. 20 Abs. 1 B-VG) steht. Der Vorstandsvorsitzende unterliegt in seiner Eigenschaft als Behördenleiter auch nicht der vom Nationalrat geltend zu machenden rechtlichen Verantwortung eines obersten Organs der Verwaltung (vgl. dazu Art. 142 B-VG). Die der Rechtskontrolle dienende Zustimmungskompetenz des Bundesministers für Finanzen (vgl. dazu den Bericht des Verfassungsausschusses zur Regierungsvorlage eines Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, 1260 BlgNR 21. GP 2f) soll diese fehlende rechtliche Verantwortlichkeit des Vorstandsvorsitzenden in seiner Eigenschaft als Behördenleiter ausgleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120079.X05Im RIS seit
02.03.2007