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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §3 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0164 E 3. Juli 1990 RS 2Stammrechtssatz
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, daß durch rechtswirksame dingliche (zB Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers bzw Miteigentümers ein Nichteigentümer (zB der Pächter) bzw statt aller Eigentümer einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080060.X02Im RIS seit
02.03.2007