RS Vwgh 2007/1/31 2006/12/0118

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs3;
BDG 1979 §79;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0183 E 16. Oktober 1989 VwSlg 13030 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Abs 1 des § 79 BDG ergibt sich bei Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen ein Anspruch des Beamten auf diese besondere, als "Krankenstand" zu wertende Dienstbefreiung. Dieser Anspruch wird hinsichtlich der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung durch Abs 2 insoferne beschränkt, als auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen ist. Unter zwingenden dienstlichen Gründen dürfen nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120118.X01

Im RIS seit

02.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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