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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §74 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0183 E 16. Oktober 1989 VwSlg 13030 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Aus Abs 1 des § 79 BDG ergibt sich bei Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen ein Anspruch des Beamten auf diese besondere, als "Krankenstand" zu wertende Dienstbefreiung. Dieser Anspruch wird hinsichtlich der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung durch Abs 2 insoferne beschränkt, als auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen ist. Unter zwingenden dienstlichen Gründen dürfen nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120118.X01Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011