Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MinroG 1999 §112 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und von Bergbauanlagen - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei für einen Kalksteinbruch genehmigt. Die Bf bringt vor, es sei ihr bekannt geworden, dass es im gegenständlichen Steinbruch auf Grund von Sprengungen zu erheblichem Steinflug gekommen sei. U.a. seien auch Schäden an einer in der Nähe liegenden Kläranlage verursacht worden. Steine seien auch zwischen den Eisenbahngleisen und dem Gelände der Kläranlage vorgefunden worden. Daraus sei ersichtlich, dass auch eine Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben sei. Die belBeh hat im angefochtenen Bescheid über Empfehlung des Sachverständigen für Sprengtechnik als Auflage vorgeschrieben, dass der grundsätzlich einen Umkreis von 300 m umfassende Gefahrenbereich vom Sprengbefugten nachweislich festzusetzen ist und bei Durchführung konkret genannter - vom Sachverständigen vorgeschlagener - Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung eines darüber hinaus reichenden Steinflugs verkleinert werden darf. Der Sachverständige - dessen Gutachten nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen ist - hat dazu ausgeführt, dass bei Einhaltung dieser Auflagen keine Gefährdung von Personen oder fremden Sachen eintreten werde (vgl. zum Ganzen das über die Beschwerde eines Nachbarn gegen den auch hier angefochtenen Bescheid ergangene hg. E 24.2.2006, 2005/04/0298). Sollte sich der Betreiber an die Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht halten, so kann er von der Beh durch entsprechende Bestrafungen bzw. Zwangsmaßnahmen dazu verhalten werden. Der Bf ist es somit nicht gelungen, einen ihr durch die Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung drohenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007040007.A01Im RIS seit
13.04.2007