RS Vwgh 2007/1/31 2006/12/0079

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs8 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Etwaige Auffassungsunterschiede zwischen dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt einerseits und dem nach § 14 Abs. 8 BDG 1979 mitwirkungsbefugten Bundesminister für Finanzen andererseits über den genauen Inhalt der Aufgaben an dem zuletzt vom Beamten innegehabten Arbeitsplatz eines Gesamtzustellers - die im Beschwerdefall offenbar für eine Versagung der Zustimmung nach § 14 Abs. 8 BDG 1979 ausschlaggebend waren - sind gegebenenfalls durch Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen auszuräumen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120079.X04

Im RIS seit

02.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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