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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Etwaige Auffassungsunterschiede zwischen dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt einerseits und dem nach § 14 Abs. 8 BDG 1979 mitwirkungsbefugten Bundesminister für Finanzen andererseits über den genauen Inhalt der Aufgaben an dem zuletzt vom Beamten innegehabten Arbeitsplatz eines Gesamtzustellers - die im Beschwerdefall offenbar für eine Versagung der Zustimmung nach § 14 Abs. 8 BDG 1979 ausschlaggebend waren - sind gegebenenfalls durch Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen auszuräumen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120079.X04Im RIS seit
02.03.2007