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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §26a Abs2 idF 1996/329;Rechtssatz
Aus der in § 26a Abs. 3 LDG 1984 vorgesehenen Möglichkeit, den Entfall der zeitlichen Begrenzung durch den rechtzeitigen Ausspruch der Nichtbewährung zu verhindern, ergibt sich keine Rechtsgrundlage für die Abkürzung des im Gesetz festgelegten Zeitraumes von vier Jahren durch einen vorzeitigen Ausspruch der Nichtbewährung. Der Ausspruch der Nichtbewährung hat vielmehr nur zur Folge, dass der Entfall der zeitlichen Begrenzung mit vier Jahren ausbleibt und diese Begrenzung daher wirksam wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005120090.X01Im RIS seit
16.02.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011