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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Eine Norm, die nur einmal erlassen wurde und unter genauer Bezeichnung jenes Bundesgesetzes, in dem diese Norm dieses eine Mal kundgemacht wurde, angefochten wird, kann nicht unrichtig bezeichnet sein. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung im Erfordernis des § 62 Abs. 1 erster Satz VfGG, dass der (Individual-)Antrag nach Art. 140 B-VG die Aufhebung "bestimmte(r) Stellen" des Gesetzes als verfassungswidrig begehren muss, ein strenges Formerfordernis erblickt. Dieses ist nur dann (aber jedenfalls dann) erfüllt, wenn die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet sind (so etwa VfSlg. 11888/1988 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080348.X02Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011