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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die mit (formlosem) Schreiben ausgesprochene Ermahnung ist kein Bescheid: Sie weist nicht die förmliche Gliederung als Bescheid auf; sie kann aber auch vor dem Hintergrund der Rechtslage nach ihrem Inhalt nicht als Bescheid gewertet werden. Zum einen sieht das LDG 1984 nicht vor, dass die Ermahnung eine (in Bescheidform) auszusprechende Disziplinarstrafe iSd § 70 LDG 1984 ist; zum anderen steht ihre Erteilung nach wie vor jedem Dienstvorgesetzten zu, also nicht bloß einem Organwalter, der unabhängig von seiner Vorgesetzteneigenschaft auch zur Bescheiderlassung ermächtigt ist. Sie ist auch nicht nach dem Gesetz mit einem unmittelbar eintretenden Rechtsnachteil verbunden. Vor diesem Hintergrund ist die Ermahnung nach wie vor ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechts dem Dienstvorgesetzten zustehendes personalpolitisches Führungsmittel anzusehen. (Hier: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie von der (obersten) Dienstbehörde ausgesprochen wurde, der gleichfalls die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten zukommt.)
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004120032.X02Im RIS seit
29.03.2007