Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nach Auffassung der Berufungsbehörde bestand das zwingende dienstliche Interesse im Sinne des § 74 Abs. 3 BDG 1979 ua darin, dass im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Vertretungsfälle nur noch 3,5 Rechtspflegerkapazitäten bestünden, um "weitere unvorhersehbare Ausfälle" abzudecken. Im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Aufgaben der Abteilung, welcher der Beamte angehört, kämen - von einem Zeitpunkt vor dem geplanten Antritt der beantragten Sonderurlaube aus betrachtet - als unvorhergesehene Ausfälle wohl nur (weitere) längerfristige Erkrankungen von Grundbuchsrechtspflegern in Betracht. Bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides lag lediglich eine derartige Erkrankung vor. Dass mit einer beträchtlichen statistischen Wahrscheinlichkeit innerhalb des folgenden Monates mit über drei weiteren derartigen Ausfällen zu rechnen sein werde, wurde von der erstinstanzlichen Behörde und der Berufungsbehörde nicht dargetan. Schon gar nicht wird im Berufungsbescheid dargelegt, dass sich ein entsprechendes Risiko während der Zeit des vom Beamten beantragten Sonderurlaubes etwa tatsächlich verwirklicht hätte. Schließlich hätte das tatsächliche Auftreten zusätzlicher Ausfälle auch eine Durchbrechung der Rechtskraft der auf Basis der festgestellten Situation noch gebotenen Bewilligung bewirken und zu einer Neuentscheidung in Richtung einer Versagung führen können.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120118.X02Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011