TE Vfgh Erkenntnis 1984/12/7 WI-2/84

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Veröffentlicht am 07.12.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §70 Abs1

Leitsatz

B-VG Art141; Anfechtung der Sbg. Landtagswahl wegen Nichtzuerkennung einer Kurzbezeichnung; kein Einfluß auf das Wahlergebnis erkennbar; Voraussetzungen des §70 Abs1 VerfGG nicht gegeben

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Am 25. März 1984 fand eine Wahl zum Sbg. Landtag statt. Die Grünen Österreichs (Grüne) sind bei dieser Wahl als wahlwerbende Gruppe aufgetreten und haben in den Wahlkreisen 1 - Hallein, 2 - Salzburg-Stadt, 3 - Salzburg-Umgebung, 4 - St. Johann im Pongau und 6 - Zell am See, in die das Land für Zwecke der Landtagswahl eingeteilt ist, Wahlvorschläge erstattet. Am 20. Jänner 1984 brachte die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin der wahlwerbenden Gruppe innerhalb offener Frist einen Wahlvorschlag für den Wahlbezirk 2 - Salzburg-Stadt ein. Als Parteibezeichnung für die Wahlwerbung wurde angegeben: Die Grünen Österreichs (Grüne). Die erforderlichen beglaubigten Unterschriftserklärungen von Wahlberechtigten des Wahlbezirkes waren beigefügt. Bereits bei der Abgabe des Wahlvorschages erklärte der Stellvertreter des Landeswahlleiters gegenüber der zustellbevollmächtigten Vertreterin, daß das Wort "Grüne" nicht als Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Partei angesehen werden könne. Darauf wurde durch den die zustellbevollmächtigte Vertreterin begleitenden Dr. A B über das Wort "Grüne" das Wort "Kurzbezeichnung" mit Schreibmaschine nachträglich gesetzt. Über die Frage der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe "Die Grünen Österreichs" wurde in der zweiten Sitzung der Landeswahlbehörde am 1. Feber 1984 wie folgt entschieden: Die Bezeichnung des Bezirkswahlvorschlages habe "Die Grünen Österreichs - Grüne" zu lauten. Eine Kurzbezeichnung für diese Parteiliste sei nicht vorgesehen. Das Wort "Grüne" sei Bestandteil der Parteibezeichnung. Die Ablehnung des Wortes "Grüne" als Kurzbezeichnung gründe sich auf §40 Abs4 Z2 der Sbg. Landtagswahlordnung, LGBl. 82/1978, wonach eine Kurzbezeichnung in Buchstaben vorgesehen sei. Das Wort "Grüne" entspreche semantisch einem Wort und daher nicht den Erfordernissen einer Kurzbezeichnung in Buchstaben. Die wahlwerbende Gruppe "Die Grünen Österreichs - Grüne" erhielt gemäß §46 der Sbg. Landtagswahlordnung die Listennummer 4. Die wahlwerbende Partei "Die Grünen Österreichs - Grüne" wurde mit Schreiben vom 1. Feber 1984, Z 0/92-6050/41-1984, zuhanden der bevollmächtigten Vertreterin durch die Landeswahlbehörde hievon verständigt.

Bei der dritten Sitzung der Landeswahlbehörde am 5. März 1984 wurde hinsichtlich der wahlwerbenden Gruppe "Die Grünen Österreichs - Grüne" festgestellt, daß sie für alle Wahlbezirke, mit Ausnahme für den Lungau, einen Bezirkswahlvorschlag mit der erforderlichen Anzahl von Unterstützungserklärungen einbringen konnte. Der Beschluß vom 1. Feber 1984 über die Ablehnung des Wortes "Grüne" als Kurzbezeichnung wurde zur Kenntnis gebracht. Der von den Grünen Österreichs namhaft gemachte Vertrauensmann R R erklärte sich mit der Aufnahme des Wortes "Grüne" in die Parteibezeichnung laut dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll einverstanden.

Bei der am 25. März 1984 durchgeführten Landtagswahl erzielten "Die Grünen Österreichs - Grüne" in allen Wahlbezirken, in denen sie sich um ein Mandat beworben haben, wesentlich weniger Stimmen, als die Wahlzahl betrug:

    Wahlbezirk             Erzielte Stimmen          Wahlzahl

1 - Hallein                       334                  6374

2 - Sbg.-Stadt                   1320                  6448

3 - Sbg.-Umgebung                 818                  7098

4 - St. Johann i. P.              447                  7369

5 - Tamsweg                       ---                  5539

6 - Zell am See                   296                  6661

2. Nach Abschluß des Wahlverfahrens stellte die zustellbevollmächtigte Vertreterin der wahlwerbenden Partei "Die Grünen Österreichs - Grüne" in deren Namen an den VfGH innerhalb offener Frist folgenden Antrag:

"Betrifft: 1. Antrag auf Nichtigerklärung gem. Art141 B-VG und §67

(3) VerfGG der bei der Salzburger Landtagswahl 1984 auf dem amtlichen Stimmzettel erfolgten Parteibezeichnung 'Die Grünen Österreichs - Grüne' ohne Zuerkennung einer Kurzbezeichnung,

oder 2. Antrag gem. Art141 B-VG unter Berücksichtigung von §67 (3) VerfGG aufnachträgliche rechtliche Zuerkennung zur Führung der Kurzbezeichnung GRÜNE als wahlwerbende Partei 'DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS' (GRÜNE) bei der am 25. März 1984 stattgefundenen Landtagswahl Salzburg."

...

"Unser Antrag - durch Irrtum als Beschwerde bezeichnet - vom 19. Feber 1984, mit Beschluß vom VfGH vom 5. März 1984 zurückgewiesen, wird neuerlich eingebracht.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Abschluß des Wahlverfahrens, mit 28. März 1984, stelle ich als Zustellungsbevollmächtigte Vertreterin der wahlwerbenden Partei 'DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS' (GRÜNE) den

Antrag

auf Nichtigerklärung des bei der Landtagswahl 1984 durch die Salzburger Landeswahlbehörde mittels Bescheid vom 1. Feber 1984 geänderten Wahlvorschlages auf 'Die Grünen Österreich - Grüne' ohne Zuerkennung unserer Kurzbezeichnung GRÜNE auf Liste 4 gem. Art141 B-VG unter Berücksichtigung von §67 (3) VerfGG."

...

"Aus vorstehend in der Begründung angeführten Gründen und aufgrund der auf Seite 2, Mitte, zitierten Gesetzesstelle samt unserer näheren Erläuterung anschließend stelle ich den

Antrag,

1) den unter der Zahl Ö/92-6050/41-1984 bezeichneten Bescheid aufzuheben, insbesondere den auf Seite 1 letzten Absatz und auf Seite 2 ersten Absatz gefaßten Beschluß nach Art141 B-VG und nach §67 (3) aufzuheben,

2) die im Zusammenhang mit der Kandidatur der wahlwerbenden Partei 'Die Grünen Österreichs - Grüne' auf dem Stimmzettel die Nichtigerklärung auszusprechen,

3) die Abänderung der Parteibezeichnung von 'Die Grünen Österreichs - Grüne' auf die wahlwerbende Partei 'DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS' (GRÜNE) durch die Salzburger Landeswahlbehörde als verfassungswidrig zu bezeichnen,

4) das Hohe Gericht möge zur Ansicht gelangen, daß uns die Parteibezeichnung samt Kurzbezeichnung auf 'DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS' (GRÜNE) zukommt, und wir unter dieser Bezeichnung bei der Landtagswahl in Salzburg am 25. März 1984 hätten kandidieren müssen,

5) das Hohe Gericht möge auch zur Ansicht gelangen, daß uns ein zwar nicht näher zu bezeichnender höherer Stimmanteil durch vermehrte Stimmabgabe für uns, wenn wir, was uns durch die Landeswahlbehörde verwehrt wurde, unter der bei dem und den weiteren eingereichten Bezirkswahlvorschlägen bezeichneten Namen hätten an der Landtagswahl teilnehmen können,

6) wenn das Hohe Gericht zur Ansicht gelangt, daß wir bei einem besser zu erzielenden Ergebnis Schaden an Stimmeinbußen erlitten haben, da uns durch den Ausfall der Kurzbezeichnung GRÜNE weniger Stimmen zugekommen sind, und daß dadurch gegebenenfalls die Landtagswahl wiederholt werden müßte,

7) wenn das Hohe Gericht zur Ansicht gelangt, daß die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) unter Umständen das Grundmandat in der Stadt Salzburg, im Wahlbezirk 2, nicht erreicht hätte, wenn mindestens

1.261 Wähler die FPÖ im Wahlbezirk 2 Salzburg-Stadt nicht gewählt hätten, falls die Kurzbezeichnung GRÜNE uns auf Listen-Nr. 4 gestattet worden wäre; (Reststimmen FPÖ 1.260 in Salzburg-Stadt). Und somit auch keine Reststimmenmandate auf die FPÖ verteilt hätten werden können; und daß dadurch die Landtagswahl wiederholt werden müßte."

3. Die Landeswahlbehörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen, da das Wahlverfahren nicht rechtswidrig gewesen sei und daher auch keine wahlentscheidende Rechtswidrigkeit vorliege.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach §67 Abs2 VerfGG idF der Nov. BGBl. 18/1958 sind zur Anfechtung der Wahl jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig eingebracht haben.

Dem Antrag ist, wenn er auch undeutlich abgefaßt ist, doch eindeutig zu entnehmen, daß die Wahl zum Sbg. Landtag angefochten wird, weil die Landeswahlbehörde mit Beschluß vom 1. Feber 1984 die Kurzbezeichnung "Grüne" nicht zugelassen hat.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Anfechtung zulässig.

2. Der VfGH ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Landeswahlbehörde dadurch, daß sie der wahlwerbenden Partei nicht die Kurzbezeichnung "Grüne" zuerkannt, sondern diese Bezeichnung als Teil der Parteibezeichnung behandelt hat, das Gesetz verletzt hat.

3. Die Frage, ob eine allenfalls vorliegende Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens iS des §70 VerfGG auf das Wahlergebnis von Einfluß war, ist nämlich zu verneinen. Bei Beantwortung dieser Frage ist zwar von einem Inhalt der Gesetzesstelle auszugehen, gemäß dem es genügt, daß die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (vgl. VfSlg. 5879/1968, 6195/1970). Im vorliegenden Fall ist jedoch dem Antragsvorbringen der wahlwerbenden Partei die Behauptung nicht zu entnehmen, daß die Nichtzuerkennung der Kurzbezeichnung "Grüne" von Einfluß auf das Wahlergebnis sein konnte, so daß die Voraussetzungen des §70 Abs1 VerfGG nicht vorliegen.

4. Der Wahlanfechtung war demnach nicht stattzugeben.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlergebnis, Wahlpartei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:WI2.1984

Dokumentnummer

JFT_10158793_84WI0002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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